AGB

1) Allgemeines

 

  • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge, die zwischen dem Werkbesteller, Käufer oder Auftraggeber (nachfolgend „Kunde“) und Neunziggrad GmbH (nachfolgend „NEUNZIGGRAD“) hinsichtlich unserer Waren und/oder Leistungen, insbesondere Kaufverträge, Werkverträge oder sonstige in Auftrag gegebenen Leistungen (Inbetriebnahmen, Montagen etc.) abgeschlossen werden. Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Kunden widersprochen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Steht NEUNZIGGRAD mit dem Kunden in längerer Geschäftsbeziehung, so gelten diese AGB auch dann, wenn auf ihre Geltung nicht besonders hingewiesen wird. Die AGB gelten auch für Folgeaufträge, und zwar auch dann, wenn sie nicht gesondert mündlich oder schriftlich vereinbart werden.

 

  • Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

 

  • Mitarbeitern unseres Unternehmens ist es untersagt, von diesen Bedingungen abweichende Zusagen zu machen. Mündliche Vereinbarungen entfalten nur dann Wirksamkeit, wenn sie schriftlich von NEUNZIGGRAD bestätigt werden.

 

 

2) Vertragsabschluss / Allgemeines zum Vertragsabschluss

 

  • Mündliche Mitteilungen von NEUNZIGGRAD – auch auf Anfrage des Kunden – sind freibleibend, und zwar auch dann, wenn darin Preise, Termine und sonstige technische Spezifikationen mitgeteilt werden.

 

  • Der Vertragsabschluss kommt mit der an den Kunden übermittelten Auftragsbestätigung von NEUNZIGGRAD oder, bei deren Fehlen, mit der Durchführung der Lieferung an den Kunden zustande. Der Vertrag kommt jedenfalls aber auch ohne Übermittlung einer Auftragsbestätigung zustande, wenn der Kunde das Angebot von NEUNZIGGRAD schriftlich annimmt oder die schriftliche Auftragsvorlage von NEUNZIGGRAD unterfertigt.

 

  • Weicht die vom Kunden unterfertigte Auftragsbestätigung von seiner Bestellung ab, so gilt im Zweifel die Auftragsbestätigung, sofern es sich bei dem Kunden nicht um einen Verbraucher handelt. Gegenüber einem Verbraucher kommt diesfalls kein Vertrag zustande.

 

  • Unsere Kostenvoranschläge sind nur verbindlich, wenn sie speziell für einen Kunden erstellt wurden und schriftlich abgegeben wurden. Weiters sind alle unsere schriftlichen Kostenvoranschläge entgeltlich, insbesondere dann, wenn diese vom Kunden gewünschte Detailplanungen umfassen. Dieses Entgelt wird bei Auftragserteilung von der Auftragssumme in Abzug gebracht. An diese Kostenvoranschläge sind wir 2 Wochen ab Abgabedatum gebunden.

 

  • Angebote und Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstattet; auf auftragsspezifische Umstände, die außerhalb der Erkennbarkeit unseres Unternehmens liegen, kann kein Bedacht genommen werden. Unserem freibleibenden Offerte sind sämtliche technisch und rechtlich anwendbaren ÖNORMEN, wie zB B2110, B2236, B5236 zu Grunde gelegt. Die Mengenangaben der Positionen Verlegematerial und Verlegearbeit sind nicht ident. Sollte sich bei Auftragsdurchführung die Notwendigkeit weiterer Arbeiten bzw. Kostenerhöhungen ergeben, so wird unser Unternehmen den Kunden unverzüglich verständigen. Sollte der Kunde binnen einer Woche keine Entscheidung betreffend die Fortsetzung der unterbrochenen Arbeiten treffen bzw. die Kostensteigerungen nicht akzeptieren, behält sich unser Unternehmen vor, die erbrachte Teilleistung in Rechnung zu stellen und vom Vertrag zurückzutreten.

 

  • Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben – unabhängig von der Art des Vertragsabschlusses - vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und üblich sind. Als sachlich gerechtfertigt gelten insbesondere werkstoffbedingte Veränderungen, z.B. bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung und Struktur u.ä.

 

 

3) Rücktrittsrecht

 

Verbrauchern mit Wohnsitz in der EU steht ein Rücktrittsrecht für Verträge zu, wenn

 

  1. der Vertrag bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers an einem Ort geschlossen wird, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,

 

  1. für den der Verbraucher unter den in Z. 2 genannten Umständen ein Angebot gemacht hat,

 

  1. der in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen wird, unmittelbar nachdem der Verbraucher an einem anderen Ort als den Geschäftsräumen des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers oder dessen Beauftragten und des Verbrauchers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder

 

  1. der auf einem Ausflug geschlossen wird, der von einem Unternehmer oder von dessen Beauftragten in der Absicht oder mit dem Ergebnis organisiert wurde, dass der Unternehmer für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen beim Verbraucher wirbt oder werben lässt und entsprechende Verträge mit dem Verbraucher abschließt

 

  1. der Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen wird, wobei bis einschließlich des Zustandekommens des Vertrags ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden;

 

  1. der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben hat oder der Unternehmer oder ein mit ihm zusammenwirkender Dritter den Verbraucher im Rahmen einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder einer ähnlichen Veranstaltung oder durch persönliches, individuelles Ansprechen auf der Straße in die vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke benützten Räume gebracht hat und der Vertrag nicht unter Z. 1. – 5. fällt.

 

Das Rücktrittsrecht nach Z.6. steht dem Verbraucher nicht zu,

 

  1. wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat,

 

  1. wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind oder

 

  1. bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind, wenn sie üblicherweise von Unternehmern außerhalb ihrer Geschäftsräume geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt 25 Euro, oder wenn das Unternehmen nach seiner Natur nicht in ständigen Geschäftsräumen betrieben wird und das Entgelt 50 Euro nicht übersteigt

 

  1. bei Vertragserklärungen, die der Verbraucher in körperlicher Abwesenheit des Unternehmers abgegeben hat, es sei denn, dass er dazu vom Unternehmer gedrängt worden ist.

 

Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen gem. Z. 1. – 5. über

 

  1. Dienstleistungen, wenn der Unternehmer – auf Grundlage eines ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers sowie einer Bestätigung des Verbrauchers über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung – noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hatte und die Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde,

 

  1. Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind.

 

Der Verbraucher hat auch kein Rücktrittsrecht bei Verträgen die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden (Z. 1.- 4.) und bei denen das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt den Betrag von 50 Euro nicht überschreitet.

 

4.2 Weitere Ausnahmen und nähere Informationen zum Rücktrittsrecht ergeben sich aus unseren Rücktrittsbelehrungen.

 

 

4) Preise und Zahlungsbedingungen

 

Sofern sich aus unserer Produktbeschreibung nichts anderes ergibt, handelt es sich bei den angegebenen Preisen um Gesamtpreise, die die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten. Siehe angeführte MwSt. im Angebot. Gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten werden in der jeweiligen Produktbeschreibung gesondert angegeben.

 

Bei Lieferungen in Länder außerhalb der Europäischen Union können im Einzelfall weitere Kosten anfallen, die vom Kunden zu tragen sind. Hierzu zählen beispielsweise Kosten für die Geldübermittlung durch Kreditinstitute (z.B. Überweisungsgebühren, Wechselkursgebühren) oder einfuhrrechtliche Abgaben bzw. Steuern (z.B. Zölle). Solche Kosten können in Bezug auf die Geldübermittlung auch dann anfallen, wenn die Lieferung nicht in ein Land außerhalb der Europäischen Union erfolgt, der Kunde die Zahlung aber von einem Land außerhalb der Europäischen Union aus vornimmt.

 

Bei Vertragsabschlüssen, sind – sofern nichts anderes vereinbart ist – 50 % der Auftragssumme bei Erhalt der Auftragsbestätigung fällig; eine allfällig zugesagte Lieferfrist beginnt erst mit dem Auszahlungstag zu laufen. Weitere 20 % der Auftragssumme sind bei Anlieferung fällig. Falls der Kunde dieser Pflicht nicht nachkommt, ist NEUNZIGGRAD berechtigt, die Anlieferung zurückzuhalten. Der Rest ist fällig bei Fertigstellung und Rechnungslegung. Bei zusätzlichen bzw. nicht im Angebotsumfang enthaltenen Leistungen, z.B., Reparaturarbeiten, Organisationsberatung, vom KUNDEN schuldhaft verursachten Steh- und Wartezeiten, wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung geltenden Sätzen gesondert verrechnet. Rechnungen sind binnen 7 Tagen nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig, sofern keine gesonderte abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

 

Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen sowie Verzugszinsen in Höhe von 9 % p.a. zu bezahlen. Die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmer bleiben davon unberührt.

 

Kommt der Kunde seinen Zahlungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen der Konkurs oder Ausgleich eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig.

 

Bei Verbrauchergeschäften gilt dies nur, wenn NEUNZIGGRAD selbst seine Leistungen bereits erbracht hat, zumindest eine rückständige Leistung des Kunden seit mindestens sechs Wochen fällig ist sowie NEUNZIGGRAD den Kunden unter Androhung des Terminverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.

 

 

5) Liefer- und Versandbedingungen

 

5.1 Die Erbringung der Neunziggrad-Leistungen erfolgt in unterschiedlichen Abschnitten. Diese sind im finalen Angebot ersichtlich. Montagen in wetter- oder witterungsabhängigen Außenbereichen können sich, aufgrund dieser unbeeinflussbaren Faktoren, jederzeit verschieben. Ebenso können unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse, beispielsweise Verzögerungen bei unseren Auftragnehmern (Krankheit, Lieferschwierigkeiten, etc… ), höhere Gewalt, aber auch mangelnde Mitwirkung des KUNDEN zu einer begründeten Überschreitung der Bauabschnittstermine führen. Dies begründet keinen Lieferverzug. Allerdings sind wir verpflichtet, insofern die Verzögerung nicht in der Sphäre des KUNDEN gelegen ist, nach Wegfall der Verzögerung, unverzüglich neue Termine zur Fertigstellung der Bauabschnitte anzubieten. Nach unbegründeter Überschreitung eines Bauabschnitts um 4 Wochen kann uns der KUNDE auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann ein Lieferverzug begründet werden, mit welcher der KUNDE zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt ist. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

5.2 Eine zeichnungsberechtigte Person muss bei Abschluss der Arbeiten anwesend sein, andernfalls gelten unsere Lieferungen und Leistungen als abgenommen.

 

5.3 Sendet das Transportunternehmen versandte Ware an NEUNZIGGRAD oder an einen Lieferanten zurück, da eine Zustellung beim Kunden nicht möglich war, trägt der Kunde die Kosten für den erfolglosen Versand. Dies gilt nicht, wenn der Kunde sein Rücktrittsrecht wirksam ausübt, wenn er den Umstand, der zur Unmöglichkeit der Zustellung geführt hat, nicht zu vertreten hat oder wenn er vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leistung verhindert war, es sei denn, dass NEUNZIGGRAD ihm die Leistung eine angemessene Zeit vorher angekündigt hatte.

 

  • Handelt der Kunde als Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware auf den Kunden über, sobald NEUNZIGGRAD die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Handelt der Kunde als Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware grundsätzlich erst mit Übergabe der Ware an den Kunden oder eine empfangsberechtigte Person über. Abweichend hiervon geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware auch bei Verbrauchern bereits auf den Kunden über, sobald NEUNZIGGRAD die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat, wenn der Kunde den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt und NEUNZIGGRAD dem Kunden diese Person oder Anstalt zuvor nicht benannt hat.

 

  • Bei Selbstabholung informiert NEUNZIGGRAD den Kunden zunächst per E-Mail darüber, dass die von ihm bestellte Ware zur Abholung bereit steht. Nach Erhalt dieser E-Mail kann der Kunde die Ware nach Absprache mit NEUNZIGGRAD am Sitz des Lieferanten oder an einer zuvor bekanntgegebenen Adresse abholen.

 

 

6) Eigentumsvorbehalt

 

  • Gegenüber Verbrauchern behält sich NEUNZIGGRAD bis zur vollständigen Bezahlung des geschuldeten Kaufpreises das Eigentum an der gelieferten Ware vor.

 

  • Gegenüber Unternehmern behält sich NEUNZIGGRAD bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung das Eigentum an der gelieferten Ware vor.

 

  • Handelt der Kunde als Unternehmer, so ist er zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb berechtigt. Sämtliche hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes (einschließlich Umsatzsteuer) im Voraus an NEUNZIGGRAD ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderungen auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von NEUNZIGGRAD, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. NEUNZIGGRAD wird jedoch die Forderungen nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen dem Lieferant gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.

 

 

7) Gewährleistung

 

Bei Vorliegen von Mängeln gelten die Vorschriften der gesetzlichen Gewährleistung. Hiervon abweichend gilt:

 

  • Für Unternehmer

 

  1. begründet ein unwesentlicher Mangel grundsätzlich keine Gewährleistungsansprüche;

 

  1. hat NEUNZIGGRAD die Wahl der Art der Behebung;

 

  1. beginnt die Verjährung nicht erneut, wenn im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung erfolgt.

 

  • Handelt der Kunde als Verbraucher, so wird er gebeten, angelieferte Waren mit offensichtlichen Transportschäden bei dem Zusteller zu reklamieren und NEUNZIGGRAD hiervon in Kenntnis zu setzen. Kommt der Kunde dem nicht nach, hat dies keinerlei Auswirkungen auf seine gesetzlichen oder vertraglichen Gewährleistungsansprüche.

 

  • Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass seinerseits möglicherweise Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere Oberflächen, Verbindungn und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu reinigen, Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren, Außenanstriche (z.B. Fenster) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss nachzubehandeln. Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.

 

 

8) Haftung

 

8.1 Regressforderungen im Sinne des Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Auftragnehmers gelegen ist und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist. Siehe ff. Punkte.

 

8.2 NEUNZIGGRAD haftet dem Kunden aus allen vertraglichen, vertragsähnlichen und gesetzlichen, auch deliktischen Ansprüchen auf Schadens- und Aufwendungsersatz wie folgt:

 

  • NEUNZIGGRAD haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt
  • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
  • bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

8.4 Verletzt NEUNZIGGRAD fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehender Ziffer unbeschränkt gehaftet wird.

 

  • Im Übrigen ist eine Haftung des Lieferanten ausgeschlossen.

 

  • Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist oder sofern nicht Naturmaß vereinbart worden ist. Erweist sich eine ein Plan, eine Maßangabe oder Anweisung des Kunden als unrichtig, so hat NEUNZIGGRAD den Kunden davon sofort zu verständigen und ihn um entsprechende Weisung innerhalb angemessener Frist zu ersuchen. Die bis dahin aufgelaufenen Kosten treffen den Kunden. Langt die Weisung nicht in angemessener Frist ein, so treffen den Kunden die Verzugsfolgen.

 

  • Auf Wunsch und Bestellung werden die Flächen von uns gerne abgedeckt. Etwaige leichte Beschädigungen oder Verschmutzungen an den Wandflächen sind durch die anfallenden Arbeiten unvermeidbar, deren Ausbesserungen können uns nicht angelastet werden.

 

  • Nach Verlegung der Bodenflächen, auch in Etappen, gehen die Gefahr und das Risiko auf den Auftraggeber über.

 

  • Neunziggrad GmbH strebt höchstmögliche Verfügbarkeit, Sorgfalt und Zuverlässigkeit an. Betriebseinschränkungen, beispielsweise bei schlechter Holzqualität oder Mängeln am Untergrund wie Boden oder Wänden oder anderer externer Ursachen, sowie im Rahmen der Wartung, Pflege und Reparaturarbeiten sind jedoch nicht auszuschließen. Holz und Beton sind ein natürliches Produkt, welche gewissen Ausführungsschwankungen unterworfen sind. Geringfügige oder sonstige für unsere Kunden zumutbare Änderungen unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung gelten vorweg als genehmigt. Sämtliche von uns verwendeten Muster dienen ausschließlich zur Veranschaulichung von Farbmustern. Die verwendeten Muster stellen KEIN verbindliches Angebot bzw. KEINE exakten Muster für Maserung oder Strukturierung dar. Anderes wird ausdrücklich schriftlich vereinbart Die Oberflächen bilden im Laufe des Gebrauchs eine Patina, welche zu den wesentlichen Charakterzügen einer Holzoberfläche zählt und als ästhetisches Merkmal gesehen wird.

 

 

9) Schadloshaltung bei Verletzung von Drittrechten


9.1 Schuldet NEUNZIGGRAD nach dem Inhalt des Vertrages neben der Warenlieferung auch die Verarbeitung der Ware nach bestimmten Vorgaben des Kunden, hat der Kunde sicherzustellen, dass die der NEUNZIGGRAD von ihm zum Zwecke der Verarbeitung überlassenen Inhalte nicht die Rechte Dritter (z. B. Urheberrechte oder Markenrechte) verletzen. Der Kunde stellt NEUNZIGGRAD von Ansprüchen Dritter frei, die diese im Zusammenhang mit einer Verletzung ihrer Rechte durch die vertragsgemäße Nutzung der Inhalte des Kunden durch NEUNZIGGRAD diesem gegenüber geltend machen können. Der Kunde übernimmt hierbei auch die angemessenen Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung einschließlich aller Gerichts- und Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe. Dies gilt nicht, wenn die Rechtsverletzung vom Kunden nicht zu vertreten ist. Der Kunde ist verpflichtet, NEUNZIGGRAD im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte unverzüglich, wahrheitsgemäß und vollständig alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Prüfung der Ansprüche und eine Verteidigung erforderlich sind.

9.2 Soweit wir dem KUNDEN Pläne, Skizzen, Unterlagen oder sonstiges geistiges Eigentum von Neunziggrad übergeben, verbleiben diese bis zur vollständigen Bezahlung des Auftrags in unserem Eigentum. Erhalten wir nach der Planung keinen Auftrag, so bleiben alle erbrachten Leistungen in unserem uneingeschränkten Eigentum. Der KUNDE ist nicht berechtigt, diese - in welcher Form auch immer - weiter zu nutzen. Die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an uns zurückzustellen. Die Weitergabe von Planungs- und Angebotsunterlagen an Dritte, sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung ist ohne unsere ausdrückliche Zustimmung unzulässig. Der KUNDE haftet für den Schaden aus einer schuldhaften rechtswidrigen Weitergabe oder Weiterverwendung unseres geistigen Eigentums. Mit Abgeltung des Planungsaufwands werden keine Verwertungs- und Nutzungsrechte erworben.

 

10) Mitwirkungspflicht

  • Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen hat der Kunde (Auftraggeber) fristgerecht und eigenverantwortlich sowie auf seine Kosten zu veranlassen. Weiters hat der Kunde zu überprüfen, ob die zu liefernde Ware oder durchzuführende Leistung konform mit den jeweils anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen geht.

 

  • Unterbleibt eine entsprechende Überprüfung bzw. die Einholung von erforderlichen Bewilligungen durch den Kunden, so haftet NEUNZIGGRAD nicht für die sich daraus ergebende Schäden oder Verzögerungen in der Ausführung und ist überdies berechtigt, die aus der durch den Kunden verschuldeten Verzögerung entstehende Zusatzaufwendungen und -kosten bei diesem einzufordern. Sofern der Kunde Verbraucher ist, bleibt die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 1168a ABGB davon unberührt.

 

  • Der Kunde hat im Fall beauftragter Montage dafür Sorge zu tragen, dass am vereinbarten Liefer- bzw. Montagetag die jeweilige Montagestelle zugänglich, frei von allen Hindernissen und fertig für den Einbau des verkauften Produktes ist, widrigenfalls NEUNZIGGRAD berechtigt ist, allfällig anfallende Zusatzaufwendungen und -kosten vom Kunden zu fordern.

 

  • Beim Anliefern der Ware wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen müssen passierbar sein. Wird die Ausführung der Arbeiten von NEUNZIGGRAD oder der von ihm beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrtgeld) in Rechnung gestellt.

 

  • Eventuell ergänzend erforderliche Maurer-, Zimmerer-, Schmiede-, Elektriker- und Malerarbeiten sind vom Kunden grundsätzlich in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten auszuführen. Sollten diese allfälligen Zusatzarbeiten zum vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermin nicht so fertig gestellt sein, dass NEUNZIGGRAD umgehend mit der Montage beginnen kann, ist sie berechtigt, allfällig anfallende Zusatzaufwendungen und -kosten beim Kunden einzufordern.

 

  • Bei notwendigen Verkleben, Verankerungen an Wänden und Decken hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass die Untergründe zum Anbohren bzw. Befestigen geeignet sind, widrigenfalls entfällt unsere Haftung für sich daraus ergebende Schäden vollständig.

 

  • Der Kunde ist - allenfalls auch unter Hinzuziehung eines dazu bevollmächtigten Dritten - verpflichtet, nach vertragsgemäßer Lieferung bzw. Leistung diese durch Unterfertigung eines Arbeitsblattes zu bestätigen.

 

Sofern der Kunde nicht Verbraucher ist, bestätigt er dadurch die mängelfreie Vertragserfüllung.

 

 

11) Anwendbares Recht/Gerichtsstand

 

Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, entzogen wird.

 

Ist der Kunde Unternehmer im Sinne der Ziffer 1.2, so wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Ort des Geschäftssitzes des Lieferanten vereinbart. Sowohl für Klagen des Unternehmers gegen den Verbraucher als auch für Klagen des Verbrauchers gegen den Unternehmer befindet sich der Gerichtsstand am Wohnsitz des Verbrauchers, wenn der Verbraucher seinen Wohnsitz in der EU, aber nicht in Österreich hat. Hat der Verbraucher in Österreich seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so kann er nur bei jenem Gericht geklagt werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt liegt; Der Unternehmer kann diesfalls vom Kunden nur an seinem Geschäftssitz geklagt werden, sofern gesetzlich nicht ein anderer Gerichtsstand gegeben ist.

 

 

1010 Wien
Stand 01.08.2021
Neunziggrad GmbH